Satzung der Junggesellschaft Völkenrode


1. Zweck der Gesellschaft

1.1. Zweck der Junggesellschaft Völkenrode, im weiteren JGV genannt, ist es, das Gemeinschaftsleben in Völkenrode zu pflegen und zu bereichern, sowie das Zusammengehörigkeitsgefühl in der Dorfgemeinschaft zu fördern.

1.2. Die JGV ist eine eigenständige Gemeinschaft.


2. Geschäftsjahr

2.1. Das Rechnungs- und Geschäftsjahr läuft jeweils vom 01. November eines Jahres bis zum 31. Oktober des darauf folgenden Jahres.


3. Mitgliedschaft

3.1. Die Mitgliedschaft als ordentliches (aktives) Mitglied in der JGV ist für jeden Junggesellen oder jede Junggesellin, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag zu erwerben (bei Minderjährigen mit Einverständnis eines Erziehungsberechtigten). Die Person erklärt sich bereit die Interessen der JGV mit besten Kräften zu vertreten. Es besteht die Möglichkeit als förderndes Mitglied der JGV beizutreten, siehe Pkt. 10. Mitglieder die auf Grund einer Eheschließung aus der JGV ausscheiden werden automatisch Ehrenmitglieder. Ebenso sind auch Geschiedene als „wieder“ – Junggesellen als aktive Mitglieder willkommen.

3.2. Die Aufnahme neuer Mitglieder (ordentlich/fördernd) kann das ganze Jahr erfolgen. Jedoch gilt jede Person bis zu einer offiziellen Abstimmung als „Lehrling“. Die offizielle Abstimmung findet 1 Jahr nach Eintrittsdatum (bei der nächsten Versammlung) statt. Eine Mindestanzahl an stimmberechtigten Mitgliedern ist zur Abstimmung über die Aufnahme nicht erforderlich. Der „Lehrling“ muss auf dieser Versammlung anwesend sein, sich vorstellen und erklären, warum er Mitglied der JGV werden möchte. Der „Lehrling“ gilt als aufgenommen, wenn mindest ein dreiviertel der anwesenden Mitglieder der JGV für eine Aufnahme stimmen.

3.3. Die Mitgliedschaft in der JGV ist jederzeit kündbar. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten und wird zum Ende des Quartals wirksam. Ausstehende Mitgliedsbeiträge, Umlagen und andere Außenstände sind innerhalb von 4 Wochen nach Kündigung zu begleichen.

3.4. Die Mitgliedschaft in der JGV erlischt:
a) durch schriftliche, an den 1. oder 2. Vorsitzenden gerichtete, Kündigung.
b) durch die Hochzeit des Betreffenden (bei Interesse -> Ehrenmitglied).
c) durch Ausschluss auf Beschluss das Vorstandes, sofern ein Mitglied
die Interessen oder das Ansehen der JGV grob missachtet hat.
d) bei Tod des Betreffenden (aktive, Ehren-, Fördermitglied und Altgeselle).


4. Mitgliedsbeiträge

4.1. Mitglieder zahlen pro Quartal folgenden Betrag:
a) Schüler: 5 €
b) Auszubildende / Studenten / Arbeitslose: 10 €.
c) Berufstätige: 15 €.
d) Altgesellen: 15 €
e) Ehrenmitglieder: kostenfrei
f) Fördermitglieder: nach eigenem Ermessen, jedoch mindestens 50 €/Jahr.
Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens in der Mitte des Quartals zu entrichten (zu den Versammlungen), kann aber auch im Voraus bezahlt werden. Eine Rückzahlung von bereits bezahlten Beiträgen bei Kündigung ist nicht möglich.

4.2. Daneben können, sofern erforderlich, weitere Umlagen für Veranstaltungen erfolgen. Diese müssen nur von teilnehmenden Mitgliedern entrichtet werden.

4.3. Jedes aktive Mitglied hat sich, für das Fernbleiben bei einer JG-Veranstaltung, eine Woche zuvor beim Vorstand abzumelden. Erscheint man nicht, ohne sich abzumelden oder entschuldigt sich nicht innerhalb der Frist, gilt dies als unteschuldigtes Fehlen. Unentschuldigtes Fehlen wird wie folgt bestraft:

1. Mal Fehlen: 5 €

2. Mal Fehlen: 5 €

3. Mal Fehlen: 10  €

Die Gelder aus der Strafkasse werden dazu verwendet, das jährliche Abgrillen zu veranstalten.


5. Jahreshauptversammlung

5.1. Die Jahreshauptversammlung findet immer am dritten Samstag im November statt.

5.2. Bei der Jahreshauptversammlung finden alle zwei Jahre die Neuwahlen des gesamten Vorstandes und der Kassenprüfer statt. Das Amt des Kassenprüfers sollte jedes Jahr ein anderes Mitglied übernehmen.

5.3. Die Wahlleitung anlässlich von Vorstandswahlen übernimmt jeweils das älteste, nicht im Vorstand vertretene und nicht zur Wahl stehende Mitglied (kein Förder- oder Ehrenmitglied, jedoch möglich Altgeselle)

5.4. Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit ist der Wahlvorgang zu wiederholen, bis ein Kandidat die einfache Mehrheit erhält. Es kann eine geheime Wahl beantragt werden, wenn sich mindestens ein Mitglied dafür ausspricht.

5.5. Die Jahrshauptversammlung entscheidet über Änderungen dieser Satzung mit einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vorschläge für eine Satzungsänderung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der JHV in schriftlicher Form vorliegen.

5.6. Alle nicht den Vorstand und die Satzung betreffenden Beschlüsse und Anträge werden mit einfacher Mehrheit entschieden.

5.7 Die Amtsübergabe nach einer Wahl findet immer nach Ende der jeweiligen Versammlung statt, an der die Wahl durchgeführt wurde.

5.8. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt vier Wochen vorher per schriftliche Einladung.


6. Mitgliederversammlung

6.1 Der Termin für eine Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand frühzeitig bekannt gegeben. In der Regel jeweils am dritten Samstag im zweiten Monat eines jeden Quartals.

6.2. Eine Mitgliederversammlung können beide Vorsitzende jederzeit einberufen, wenn sie es für erforderlich halten. Sie sind jedoch verpflichtet dieses zu tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder eine Einberufung verlangt.

6.3. Alle Beschlüsse und Anträge werden mit einfacher Mehrheit entschieden.

6.4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller ordentlichen Mitglieder an ihr teilnehmen. Dies gilt auch für eine JHV.


7. Vorstand

7.1. Den Vorstand bildet:
a) die/der 1. Vorsitzende
b) die/der 2. Vorsitzende
c) die/der Kassenwart/in
d) die/der Schriftführer/in

7.2. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten die JGV gemeinsam nach außen.

7.3. Tritt ein Vorstandsmitglied freiwillig zurück, so ist auf der darauf folgenden Mitgliederversammlung kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Die Ausübung dieser kommissarischen Tätigkeit ist bis zur nächsten Jahreshauptversammlung befristet.

7.4. Der Vorstand hat auf der Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht abzugeben. Hierzu zählen Berichte über den Kassenbestand, die Mitgliederentwicklung, ein Jahresrückblick sowie auch ein Ausblick auf das nächste Jahr.

7.5. Der Vorstand ist den Mitgliedern bei Entscheidungen nicht übergeordnet.

7.6. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

7.7. Der Kassenwart/in haftet bei einem Fehlbetrag mit seinem privaten Vermögen.

8. Auflösung

8.1. Für die Auflösung der JGV ist eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung notwendig. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel sämtlicher ordentlicher Mitglieder erforderlich. Erscheinen zu dieser Versammlung weniger als dreiviertel der Mitglieder so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der zu dem Beschluss nur die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig ist.

8.2. Positives Vermögen der JGV steht nach einer Auflösung den bis dahin verbliebenen Mitgliedern zur freien Verfügung und wird anteilmäßig an die verbliebenen Mitglieder ausgezahlt.


9. Fördermitgliedschaft

9.1 Fördermitglied kann jeder (auch Verheiratete) werden, der die JGV mit seiner Fördermitgliedschaft unterstützen und fördern möchte. Der Eintritt erfolgt ohne Lehrlingsjahr.

9.2 Fördernde Mitglieder nehmen an Jahreshauptversammlungen teil, an allen anderen Veranstaltungen auf besondere Einladung. Sie bezahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 50 Euro.

9.3 Kann ein aktives Mitglied nicht mehr aktiv an der Gemeinschaft teilnehmen, kann es auf Wunsch jederzeit auf schriftlichen Antrag Fördermitglied werden.


10. Ehrenmitglieder

10.1 Ehrenmitglied der JG Völkenrode kann nur werden, wer vor seiner Hochzeit mindestens drei Jahre aktives Mitglied der JG Völkenrode war.
Diese drei Jahre beinhalten das Lehrlingsjahr und zwei Jahre Vollmitgliedschaft.
Ein Lehrling kann somit nicht Ehrenmitglied werden.

10.2 Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie fördernde Mitglieder.

10.3 Sie zahlen bei Veranstaltungen einen mit dem Vorstand abgesprochenen Betrag.

10.4 Im Falle einer Scheidung erlischt die Ehrenmitgliedschaft. Ein Wechsel in den Status der aktiven Mitgliedschaft kann schriftlich beantragt werden. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei deren Zustimmung gilt der Antragsteller wieder als aktives Mitglied. Ein Lehrlingsjahr entfällt und die Ehrenmitgliedschaft erlischt. Erfüllt der Antragsteller mit aktiver Mitgliedszeit sowie Zeit der Ehrenmitgliedschaft die Statuten für den Altgesellenstatus, kann auch dieser beantragt werden (siehe 11).


11. Altgeselle / Altgesellin

11.1 Auf Antrag können unverheiratete Mitglieder in den Altgesellen Status übertreten. Voraussetzung hierfür ist eine 7-jährige aktive Mitgliedschaft in der JG Völkenrode und die Vollendung des 30. Lebensjahres. Die Versammlung entscheidet individuell, ob eine Altgesellen-Mitgliedschaft angemessen ist oder nicht.

11.2 Der Antrag muss schriftlich erfolgen.

11.3 Altgesellen haben dieselben Rechte wie aktive Mitglieder.

11.4 Sie zahlen weiterhin den normalen Beitrag eines aktiven Mitglieds.


12. Inkrafttreten der Satzung

12.1. die Satzung tritt mit Abstimmung der ersten Jahreshauptversammlung der Junggesellschaft Völkenrode in Kraft.



Braunschweig, den 05.11.2006
Letzte Änderung am 21.11.2015